Neufassung der Satzung des Imkervereins Wittlage e.V.
§1 - Name, Sitz und Gebiet
Der Verein führt den Namen Imkerverein Wittlage e.V.
Er hat seinen Sitz in 49163 Bohmte und er erstreckt sich im Wesentlichen auf das Gebiet des Altkreises Wittlage.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück eingetragen.
§2 - Zweck und Aufgaben
Der Imkerverein Wittlage e.V. ist ein gemeinnütziger Verein und strebt an, die im Vereinsgebiet, unter Hinweis auf §1, wohnhaften Imker als Mitglieder zu gewinnen.
Er kann sich einer imkerlichen Dachorganisation, welche die Belange der Mitglieder vertritt, als Mitglied anschließen.
Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral.
Zweck des Imkervereins ist es, die Bienenhaltung als notwendiger Bestandteil der Volkswirtschaft, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes zu fördern und zu verbreiten.
Der Imkerverein Wittlage e.V. verfolgt im besonderen folgende Ziele:
§3 - Geschäftsjahr und Rechtsform
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Der Imkerverein ist ein nichtwirtschaftlicher Verein. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke", der Abgabenordnung, und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 - Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder des Imkervereins Wittlage e.V. können alle natürlichen Personen werden.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zwecke des Imkervereins anerkennen und fördern wollen und können.
Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintrittsbegehren in den Verein. Dieses ist schriftlich beim Vorstand anzuzeigen. Über die Aufnahme in den Verein als Mitglied entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Versagung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich mit Begründung.
Minderjährige können mit Einwilligung ihrer Erziehungsberechtigten Mitglieder werden. Aktiv stimmberechtigt sind minderjährige Mitglieder erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres.
Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes, um die Förderung des Vereins besonders verdiente Personen, durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind ab dem folgenden Beitragsjahr der Ernennung zum Ehrenmitglied, von der Zahlung des Vereinsbeitrags befreit.
Bei der Aufnahme in den Verein ist der festgesetzte Jahresbeitrag zu entrichten.
§5 - Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied hat das Recht an den Bestrebungen des Vereins und Beschlüssen sowie Wahlen in den Mitgliedsversammlungen teilzunehmen, die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und Einrichtungen und Bestandsgüter des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen.
Alle Mitglieder haben Anspruch auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung.
§6 - Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben die Interessen des Vereins im Sinne der Satzung zu wahren.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag, fristgerecht einmal jährlich im Voraus zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt.
Bei einem Rückstand ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Darüber hinaus sind die Beiträge und Versicherungsbeiträge gemäß Beitragsordnung des angeschlossenen Dachverbandes zu entrichten.
Jedes Mitglied hat dem Vorstand auf Verlangen die Anzahl der von ihm gehaltenen und/ oder bewirtschafteten Völker mitzuteilen.
Ein Mitglied kann auf Antrag für die Zukunft von den völkerbezogenen Versicherungsbeiträgen befreit werden, wenn es dem Vorstand nachweist, dass für die von ihm bewirtschafteten und/oder gehaltenen Bienenvölker in einem anderen Imkerverein, der Mitglied des jeweiligen Dachverbandes ist, die geschuldeten Beiträge gezahlt werden. Dies gilt nicht für die mitgliederbezogenen Versicherungsbeiträge und sonstigen Beiträge- bei diesen ist eine Befreiung wegen Doppelmitgliedschaft nicht möglich.
§7 - Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann zum Ende eines Kalenderjahres seine Mitgliedschaft kündigen. Es bedarf der Schriftform, die an den Vorstand zu richten ist.
Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch Tod des Mitglieds.
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
Über die Streichung der Mitgliedschaft eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand, wenn zwei aufeinander folgende Jahresbeträge im Rückstand sind und das Mitglied diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung vollständig entrichtet.
Die Mahnung kann mit eingeschriebenem Brief oder persönlicher Zustellung durch den Vorstand an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Mitgliederversammlung ist über eine Streichung einer Mitgliedschaft auf der nächsten Jahreshauptversammlung zu unterrichten.
Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grunde zulässig. Als wichtiger Grund gelten insbesondere Satzungsverstöße und Handlungen zum Nachteil des Vereins oder der Imkerschaft insgesamt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, er ist dem betroffenen Mitglied schriftlich, unter Angabe der Gründe, mitzuteilen.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlussbeschlusses (beim Vorstand) einzulegen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet -vorbehaltlich der geltenden Ladungsfristen- auf der nächsten stattfindenden Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit. Das betroffene Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das Abstimmungsergebnis ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
In besonderen Fällen kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen, dass die Rechte eines Mitgliedes, gegen das ein Ausschlussgrund vorliegt, ruhen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen, insbesondere ihre Beiträge für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§8 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§9 - Der Vorstand
Der Vorstand, besteht aus
dem Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem Kassierer
dem Schriftführer
Der erste und zweite Vorsitzende bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB und sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern ist der zweite Vorsitzende nur vertretungsberechtigt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.
Die Mitglieder des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit durch die Jahreshauptversammlung, für eine Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Jedes Vorstandsmitglied verbleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet jedoch mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Die Vorstandsposition kann sodann auf Entscheidung des verbleibenden Vorstandes kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung nachbesetzt werden.
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme einer Dauerschuldverpflichtung die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen sowie die Imkertreffen.
Der Vorstand tritt im Jahr mindestens zweimal zusammen und kann nach Ermessen des ersten Vorsitzenden öfter zusammengerufen werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht den Mitgliederversammlungen vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Anstelle des Zusammentrittes des Vorstandes kann eine schriftliche Beratung und sodann ein Beschluss in digitaler Form erfolgen. Hierüber ist gleichlautend ein Protokoll zu erstellen.
§10 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung auch Jahreshauptversammlung genannt, findet mindestens 1-mal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform einzuberufen.
Eine Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die Ihre E-Mail-Adresse ausschließlich zu diesem Zweck bereitstellt und mitgeteilt haben. Für die Wahrung der Frist genügt die Aufgabe der Einladungsschreiben zur Post an die letzte bekannte Adresse bzw. die Absendung an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Die Einladung muss die Tagesordnung benennen und ggf. den Gegenstand der Beschlussfassung bestimmen.
Nachträge zur Tagesordnung und Mitgliederbegehren sind bis 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand anzuzeigen.
Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragen oder wenn der erste und der zweite Vorsitzende ausgeschieden sind.
Die Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäße Ladung ist vor der Durchführung der Mitgliederversammlung festzustellen. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, es sei denn, das Gesetz sieht etwas anderes vor.
§11 - Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen
Gegenstände der Beschlussfassung sind:
- Die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
- Die Entlastung von Vorstandsmitgliedern und alle übrigen Beschluss-
fassungen, die nach dem Recht oder nach der Satzung erforderlich sind.
- Die Wahlen der Vorstandsmitglieder
- Die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften für verdiente Mitglieder.
- Die Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer jeweils im Wechsel
- Beschlussfassungen über die evtl. Auflösung des Vereins
Über den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom ersten oder zweiten Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Jedem Vereinsmitglied steht eine Abschrift des Protokolls auf Verlangen zu, die Übersendung erfolgt per digitaler Nachricht.
§12 -Beiträge, Kassen- und Vermögensverwaltung
Die Kassen- und Vermögensverwaltung erfolgt durch den Vorstand im Sinne des Vereins in Anerkennung der Satzung.
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch die, von den Mitgliedern zu entrichtenden Mitgliedbeiträge. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Prüfung der durch Beschlussfassung gewählten Kassenprüfer erfolgt rechtzeitig, sodass der Bericht der Kassenprüfung zur Jahreshauptversammlung vorliegt. Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und ihr Amt nicht länger als zwei Jahre ohne Unterbrechung innehaben. Danach ist eine Wiederwahl zulässig.
§13 - Entschädigung
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Für nachweisbare Auslagen, Tagegelder und Aufwandsentschädigungen, kann Ersatz gewährt werden.
§14 - Auflösung des Vereins
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf der Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen nach Feststellung der mangelnden Beschlussfähigkeit eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die frühestens einen Monat und nicht später als drei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden soll und die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig ist.
Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins erfolgt dann durch eine Zustimmung von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung hinzuweisen.
Nach dem Auflösungsbeschluss sind der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Sie haben das Vermögen des Vereins nach Tilgung der Auflösungskosten für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Bohmte, im November 2024